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Impressum / AGB

Anschrift:
CP contech electronic GmbH
Westring 31a
D-33818 Leopoldshöhe
Germany

Tel: +49 (0) 5202 / 9877-0
Fax: +49 (0) 5202 / 9877-77
e-Mail: info@contech.de
Internet: www.contech.de

Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Bernd Engelage
Christian Grotebrune
Dr. Christian Hensen

Handelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 2736
Umsatzsteuer ID-Nr.: DE 172 734 697
Steuernummer: 313/5718/0357

Konzeption, Gestaltung & Programmierung
K&P Werbeagentur Bielefeld
www.kpwerbeagentur.de
info@kpwerbeagentur.de


Rechtliche Informationen

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Urheberrechte

Sämtliche Texte, Bilder und andere in der Website veröffentlichten Informationen unterliegen - sofern nicht anders gekennzeichnet - dem Copyright/Urheberrecht der CP contech electronic GmbH. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung, Sendung und Wieder- bzw. Weitergabe der Inhalte für gewerbliche Zwecke ist ohne schriftliche Genehmigung der CP contech electronic GmbH ausdrücklich untersagt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


I. Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
  1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1 BGB.
II. Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
  1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Die Bestellung ist für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sollte uns ein Auftrag nicht erteilt werden, sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
  4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen.
  5. Bestellt der Besteller Ware zur direkten Berechnung an seinen Kunden, so haftet er mit diesem gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Bei Cu ab 150/100kg werden entsprechend dem angegebenen Cu-Gewicht Kupferzuschläge entsprechend der DEL-Notierung zum Zeitpunkt der Bestellung verrechnet.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von tariflichen oder gesetzlichen Lohnerhöhungen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. über die Vertragslösung hat uns der Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich nach Mitteilung der Erhöhung zu informieren.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtshängig festgestellt unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
III. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IV. Fristen für Lieferungen; Abnahme; Verzug
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bestätigte Liefertermine verstehen sich zudem vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung unserer Vorlieferanten.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Dabei ist insbesondere die rechtzeitige, verbindliche Einteilung (Abruf) unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Lieferzeit erforderlich. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, bei einem Rahmenauftrag die festgelegte Menge zu den vereinbarten Losgrößen innerhalb der Vertragslaufzeit abzunehmen.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, von ihm bestelltes und nicht verbrauchtes Material, bzw. überhang aus Mindestbestellmengen, zum Einkaufspreis zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr abzunehmen.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
  10. Angemessene Teillieferungen, sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 10%, mindestens jedoch ein Stück, sind zulässig.
V. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der geltenden besonderen Fristen zu melden. Der Abschluß von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Bestellers
VI. Sachmängel
  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel einer Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  10. Bei Werkverträgen, insbesondere Reparaturverträgen, leisten wir für den Fall, dass Mängel vorliegen, Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Absatz 5 bis 6) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Rechte des Bestellers, die nicht ein Bauwerk betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. Reparaturgegenstandes.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in VI Nr.8 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die durch eine Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller oder von Dritten stammen, nicht im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


AGB Januar 2010
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