Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CP contech electronic GmbH zur Verwendung im Geschäftsbereich gegenüber Unternehmern
I. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten stets und ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart werden.
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können uns in jeglicher Weise übermittelt werden. Wir können diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Die Annahme eines Angebots ist für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. Als Annahme gilt jedoch auch die Zusendung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb der Annahmefrist.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kauf- bzw. Werkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Software und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht ausschließliches, Nutzungsrecht an der mitgelieferten Software eingeräumt.
III. Preise und Zahlung
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Etwaige Versandkosten trägt der Auftraggeber. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffen der Folgen des Verzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer bzw. Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
IV. Lieferung und Lieferzeit
Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (Ex Works – Incoterms 2010) von unserem Sitz in Leopoldshöhe (Deutschland), sofern sich aus unserer Lieferbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Alle Vereinbarungen bezüglich der Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Angaben sowie sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Auftraggebers. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche an uns gerichtete schriftliche Erklärung Vertrag zurücktreten.
Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer X. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Leopoldshöhe (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den diesen über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
– wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer V. (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
– seit der Lieferung oder Installation 14 Tage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sieben Tage vergangen sind und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände von Vertrag und Lieferung bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche in unserem Eigentum. Diese sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend „Vorbehaltsgegenstände“ genannt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsgegenstände – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an den Vorbehaltsgegenständen anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsgegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Verwertungsfall dürfen wir diese Einziehungsermächtigung jedoch jederzeit widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsgegenstände zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür Auftraggeber.
Wir verpflichten uns die Vorbehaltsgegenstände sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Anforderung des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsgegenstände herauszuverlangen. Nach der Inbesitznahme der Vorbehaltsgegenstände sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
VII. Sachmängel und Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die ordnungsgemäße Untersuchung von elektronischen Bauteilen umfasst die Erprobung dergleichen auf Funktionalität (Funktionstest). Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Unternehmenssitz in Leopoldshöhe (Deutschland), soweit sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Die Kosten des günstigsten Versandweges werden von uns erstattet, sofern wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Sofern im Einzelfall nur ein vom übrigen Teil des Liefergegenstandes trennbares Bauteil mangelhaft ist, genügen wir unserer Gewährleistungspflicht durch Nachlieferung eines mangelfreien Bauteils. Ohne weiteres trennbar ist ein Bauteil, dass vom Auftraggeber ohne Fachkenntnisse vom Liefergegenstand getrennt werden kann. Auf unser Verlangen ist das beanstandete Bauteil frachtfrei an uns zurückzusenden. Die Kosten des Versandes erstatten wir unter den Voraussetzungen des Absatz 4 Satz 3.
Wird ein Produkt nach Vorgaben des Auftraggebers von uns neu hergestellt oder ein bestehendes Produkt nach Maßgabe des Auftraggebers verändert oder modifiziert, hat uns der Auftraggeber sämtliche Weisungen zur Spezifikation fehlerfrei zu erteilen. Hierzu gehören insbesondere die richtigen, vollständigen und aktuellen Angaben und Auskünfte zu Produktvorgaben. Fehlerhafte Weisungen oder Angaben des Auftraggebers führen zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern wir auf Probleme bei der Ausführung hingewiesen haben oder die Fehlerhaftigkeit der Weisungen oder Angaben nicht erkennen konnten.
Wir schulden bei der Herstellung eines neuen Produktes lediglich den deutschen Qualitätsstandard „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“, es sei denn dass ein anderer Qualitätsstandard auf Grundlage vom Auftraggeber beizubringender Zeichnungen und Muster vorgegeben und von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unzumutbar erschwert oder unmöglich wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VIII. Schutzrechte
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechte durch den Liefergegenstand geltend, ist der Auftraggeber verpflichtet uns hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl berechtigt und verpflichtet, auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer X. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Bei Rechtsverletzungen durch uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen auch hier den Beschränkungen der Ziffer X. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
IX. Sonderbeschaffungen
Für Waren, die nicht Teil unseres angebotenen Produktsortiments sind und wir beauftragt werden, diese zu beschaffen (Sonderbeschaffung) gelten die separaten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung oder die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung mit Test, soweit ein solcher vereinbart worden ist.
Es gelten ergänzend unsere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung sowie Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Sonderbeschaffung mit Test.
X. Haftung auf Schadensersatz
Wir schränken unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X. ein.
Wir schließen unsere Haftung auf Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen aus, sofern nicht
a. Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit,
b. garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
c. die Übernahme einer Garantie oder
d. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung auf Schadensersatz für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Soweit wir gemäß Ziffer X. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieser Ziffer X. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmung
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Leopoldshöhe (Deutschland) oder Frankfurt am Main. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Leopoldshöhe (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
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Mehr InformationenWir haben langjähriges Erfahrungswissen in der Entwicklung und Fertigung von Ladesteuerungen. Dabei sind wir Partner von bedeutenden Marktplayern im Bereich Ladeinfrastruktur und setzten unser fundiertes Erfahrungswissen in der Entwicklung von Fahrsteuerungen ein.
Darüber hinaus steckt unser ganzer Stolz in der Entwicklung und Produktion unseres eigenen Ladecontrollers.
Cyber Physical Test System (CPTS)
Low-cost Prüf- und Testverfahren für eingebettete Systeme mit Cloud-Anbindung
Embedded Systems sind in der Vergangenheit oft durch die elektrische Funktionalität bestimmt worden. Der Produktionstest wurde direkt in der Fertigungslinie durch eine elektrische bzw. optische Prüfung realisiert (AOI oder z.B. ICT), meist durch ein stand-alone-Prüfgerät. Diese Geräte sind teuer, aufwändig in der Bedienung und verfügen über keine Cloudanbindung. Eine einfache, kostengünstige und zumindest teilweise standardisierte Lösung für den Produktionstest eingebetteter Systeme mit mittlerer bzw. geringer Komplexität sowohl stand-alone als auch im Endprodukt fehlt. Dieser Bedarf soll durch das zu entwickelnde Cyber Physical Test System (CPTS) adressiert werden. Das System besteht aus einer standardisierten, einfachen „Testmaus“, die das Device-Under-Test mit Testprogrammen bespielt und die Testdurchführung steuert, Anbaumodulen für standardisierte oder produktspezifische Tests, einer Anbindung über das Internet an eine Test-Cloud und einer Benutzerschnittstelle, z.B. in Form eines Tablets.
EMEL – Energiemanagement in metropolitanen eMobility-Ladeinfrastrukturen
Im Zuge des beschriebenen Projekts wird eine Systemlösung für die Einbindung von Ladepunkten bzw. Ladeinfrastrukturen in metropolitane Energiemanagementsysteme erarbeitet und prototypisch implementiert. Dabei werden drei relevante Szenarien adressiert: die Einbindung eines Ladepunktes ins Smart Home (zuhause laden), in Smart Grids (laden im öffentlichen Raum) sowie in Smart Factories (laden am Arbeitsplatz).
Rolle von contech: Die CP contech electronic GmbH verantwortet die Entwicklung des Ladesteuergeräts (für Ladepunkte) mit der entsprechenden Gateway-Funktionalität für die Einbindung in die drei Zielszenarien.
progressivKI – Modulare KI-Plattform für KFZ-Anwendungen
Um Entwurfsprozesse für zukünftige KFZ-Elektroniksysteme optimal zu unterstützen und zu automatisieren, ist – aufgrund der deutlich zunehmenden Systemkomplexität auf dem Weg zum autonomen und elektrisch angetriebenen Fahrzeug – der Einsatz von KI-Methoden unbedingt erforderlich. Durch die KI-Nutzung könnten funktional sichere Elektroniksysteme schneller und zuverlässiger entwickelt werden. Damit soll eine deutliche Innovationsbeschleunigung erreicht werden. Ziel des Projekts progressivKI ist die Entwicklung eines generalisierten KI-gestützten Entwurfsprozesses für KFZ-Elektroniksysteme.
Rolle von contech: contech ist Mitglied des regelmäßig stattfindenden Begleitkreistreffens
KI-Marktplatz: Die digitale Plattform für KI im Engineering
Künstliche Intelligenz (KI) ist ein wichtiger Schlüssel für innovative Produktentstehungsprozesse. Die Produktentstehung ist eine zentrale Aufgabe in produzierenden Unternehmen: Der Softwareanteil steigt im digitalen Wandel stetig an und lässt die Produkte immer komplexer werden. Die Entwicklung erfordert die gebündelte Expertise unterschiedlicher Fachdisziplinen mehr denn je. KI-Anwendungen eröffnen weitreichende Potenziale, um Prozesse zu optimieren und die Leistung der produzierenden Unternehmen zu steigern. Konkret können Entwicklungskapazitäten erhöht und Entwicklungszeiten sowie spätere Herstellkosten reduziert werden. Oftmals fehlt jedoch die nötige KI-Expertise. Anbietern von KI-Lösungen fehlt wiederum oft der Zugang zu Anwender- und Domänenwissen. Eine KI-Plattform soll die Lösung sein: Mit dem KI-Marktplatz entsteht ein einzigartiges Ökosystem, welches KI-Experten, Anbieter und Anwender zusammenbringt, um das Potenzial der Künstlichen Intelligenz auszuschöpfen.
Rolle von contech: contech beteiligt sich als assoziierter Partner am KI-Marktplatz.
Ganzheitliche zirkuläre Produktentstehung für intelligente technische Systeme
Die Herstellung von mechatronischen Produkten, wie Halbleitern, zeichnet sich durch einen hohen Energiebedarf, den Einsatz von kritischen Rohstoffen und aufwändigen Fertigungsbedingungen aus. Ein Ansatz, um dieses Problem zu lösen, ist die Kreislaufwirtschaft. Diese bedeutet, dass Abfälle durch Wiederverwendung und Reparatur bestehender Produkte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, werden die Produkte wieder in ihre Ausgangsstoffe, also Rohstoffe, zerlegt, um diese wieder zu verwerten. Diesen Grundgedanken gilt es auch im Prozess der Produktentstehung umzusetzen. Dafür macht sich das Projekt ZirkuPro zum Ziel, eine Systematik zur ganzheitlichen zirkulären Produktentstehung für Intelligente Technische Systeme zu entwickeln.
Die CP contech electronic GmbH ist Konsortialpartner mit eigenem Pilotprojekt und möchte sich stärker an den Themen der Nachhaltigkeit und Zirkularität ausrichten.
Neben unserer vielfältigen Branchenexpertise sind wir offen auch ihre individuellen Projekte umzusetzen. Wenn Sie Ihre Branche daher bei uns noch nicht gefunden haben, freuen wir uns dennoch jederzeit über Ihre Kontakaufnahme!
Die Überwachung der Sicherheit von Verkehrsinfrastruktur stellt eine zentrale Aufgabe von Verkehrsnetzbetreibern dar. Oberste Priorität hat der reibungslose Verkehrsfluss unter Berücksichtigung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Das erfordert regelmäßige Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die häufig noch durch menschliche Ressourcen wahrgenommen werden – eine Aufgabe, die mit Hilfe von intelligenter Überwachungs- und Steuerungstechnik automatisiert werden kann. contech erarbeitet gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Lösung zur Verkehrsüberwachung – profitieren Sie jetzt!
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Elektrifizierung und Digitalisierung der Agrarwirtschaft steigen die Anforderungen an die eingesetzten Systeme kontinuierlich an. Vor allem Hard- und Software erhalten Einzug, was sowohl die Entwicklung als auch die Fertigung der Produkte immer komplexer werden lässt. Kundenspezifische Lösungen werden immer häufiger nachgefragt – dafür benötigt es einen Partner, der im Sinne eines Lösungsanbieteransatzes dementsprechend agieren kann. Durch das jahrelange Know-how vom sind wir sicher, dass wir der richtige Partner für Ihren Anwendungsfall sind. Sprechen Sie uns gerne an!
In der heutigen Zeit ist die Gebäudeautomation als Teil der Versorgungstechnik ein wichtiger Bestandteil des technischen Energiemanagements. Dazu gehören sämtliche Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungssysteme.
Dank unseren Erfahrungen mit Heizung-/ Klima-/ und Lüftungssteuerungen, Wärmepumpen und weiteren Komponenten zur Gebäudeautomation können wir tiefes Steuerungs-Know-how in den verschiedensten Bereichen vorweisen.
Industrieautomatisierung hat das Potenzial, die Effizienz, Qualität und Sicherheit in der Produktion zu verbessern.
Steigern Sie die Effizienz und Präzision Ihrer industriellen Prozesse mit unseren modernen Industriesteuerungen. Optimieren Sie Ihre Abläufe, minimieren Sie Ausfallzeiten und maximieren die Produktivität Ihrer Anlagen. Dank intuitiver Benutzeroberflächen und einfacher Integration können Sie Ihre Anlagen mühelos überwachen und steuern. Vertrauen Sie auf unsere bewährte Technologie, um Ihre Produktionsziele zu erreichen und Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Erleben Sie eine neue Dimension der Steuerungsleistung – leistungsstark, flexibel und zukunftssicher.
Die Geräte und Systeme in unserer realen Umgebung werden zunehmend mit Hilfe eingebetteter Soft- und Hardware ausgestattet. Es werden Nutzerdaten erfasst und ausgewertet, wodurch völlig neue digitale Dienste zur Verfügung stehen.
Es eröffnen sich neue Anwendungsmöglichkeiten – in Bereichen wie Unterhaltung, Gesundheit/Sport, Freizeit und vielen mehr. Individuelle Hard- und Softwarelösung hierfür liefert contech – und zwar auf den Anwendungsfall des Kunden zugeschnitten.
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