Allgemeine Einkaufsbedingungen der CP contech electronic GmbH vom 20.01.2022
I. Geltungsbereich, Form
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CP contech electronic GmbH („Käufer“ / „Wir“) und deren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform
Für die Ausarbeitung von Angeboten, die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.
Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von den im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen oder Handlungsbevollmächtigten schriftlich erklärt oder bestätigt werden.
Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen und andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden.
Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen.
Der Verkäufer ist während der von ihm bestimmten Frist an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie vier Wochen ab Zugang des Angebotes beim Käufer.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Empfangsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Verkäufer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
IV. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
(1) Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Die Entgegennahme von Teillieferungen oder Teilleistungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.
(2) Der Käufer behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.
(3) Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, diese auf Kosten des Verkäufers einzulagern oder an ihn zurückzusenden.
V. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Leopoldshöhe, Deutschland zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Für etwaige Folgen unrichtiger Frachtbriefausstellung haftet der Verkäufer.
Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf jegliche Ansprüche dar.
Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für den Käufer nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände berechtigen diesen, die Entgegennahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. eine Abnahme entsprechend hinauszuschieben.
Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die den Käufer ohne eigenes Verschulden an der Annahme von Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindert, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Der Käufer wird den Verkäufer hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung – unter Angabe der Bestelldaten – gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer kann der Käufer unbearbeitet an den Verkäufer zurückschicken.
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich aktuell gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
Der vereinbarte Preis ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer, sofern nicht anders vereinbart, 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
VII. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
VIII. Mangelhafte Lieferung
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
IX. Qualität, Umwelt, Arbeitssicherheit
Der Verkäufer sichert zu, dass seine Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheitsvorschriften entsprechen und die vereinbarten technischen Daten eingehalten sind. Er sichert ferner zu, dass die Ware den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Gesetz über technische Arbeitsmittel entspricht. Im Übrigen sichert er zu, dass insbesondere die DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, REACH- und RoHS-Erklärungen sowie sonstige anerkannte technische Vorschriften eingehalten sind.
Der Verkäufer ist insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen verpflichtet, die bestellten Waren stets auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Vom Verkäufer beabsichtigte technische oder unsere Produktion beeinflussende Änderungen sind vorab mit uns abzustimmen.
Die Vertragserzeugnisse müssen weltweit allen gesetzlichen Zulassungsbestimmungen, den geltenden Sicherheitsanforderungen, Prüf-, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.
Der Verkäufer wird jeweils das nach dem Stand von Wissenschaft und Technik umweltverträglichste und wirtschaftlichste Verfahren zur Fertigung und zur Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit der Liefergegenstände anwenden.
Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit vorhanden, eine Kopie seiner Zertifizierungsurkunde nach DIN EN ISO 9000ff bzw. seiner DAkkS Zertifikate zur Einstufung in unserer Verkäuferdatei zukommen zu lassen. Diese dienen als Nachweis, dass das QM-System des Verkäufers den Anforderungen nach DIN EN ISO 9000ff entspricht bzw. für welche Bereiche der Verkäufer akkreditiert ist. Die Einstufung wird aufgrund der Ergebnisse der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer periodisch aktualisiert.
X. Ersatzteile
Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatzteilbestellungen für gelieferte Waren auf die Dauer von mindestens sechs Jahren nach der letzten Lieferung zu ermöglichen bzw. auszuführen und zwar unabhängig davon, ob wir die Waren unverarbeitet oder ver- oder bearbeitet weiterveräußert haben.
Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
XI. Lieferantenregress
Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
XII. Produzentenhaftung
Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung, sofern nicht anders vereinbart, mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
XIII. Schutzrechte
Der Verkäufer steht dafür ein, dass seine Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben. Der Verkäufer erstattet alle notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers entstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.
XIV. Datenschutz
Der Käufer ist berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i.V.m. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit dem Verkäufer von ihm benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
XV. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise, Exportbeschränkungen
Auf unseren Wunsch wird uns der Verkäufer zusammen mit der Lieferung oder auch später Ursprungsnachweise mit allen angeforderten Angaben zum Liefergegenstand zur Verfügung stellen. Sollten die Angaben der Ursprungsnachweise für nachfolgende Lieferungen nicht mehr zutreffen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns unaufgefordert und schriftlich unverzüglich über Änderungen zu informieren und aktuelle Ursprungsnachweise zu übersenden.
Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder teilweise Exportbeschränkungen unterliegt, insbesondere dann, wenn solche Beschränkungen nach deutschem Recht bestehen oder aber die Lieferung zeitlich verzögern können.
XVI. Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
XVII. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Leopoldshöhe, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein bleibt davon die Wirksamkeit der AEB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenWir haben langjähriges Erfahrungswissen in der Entwicklung und Fertigung von Ladesteuerungen. Dabei sind wir Partner von bedeutenden Marktplayern im Bereich Ladeinfrastruktur und setzten unser fundiertes Erfahrungswissen in der Entwicklung von Fahrsteuerungen ein.
Darüber hinaus steckt unser ganzer Stolz in der Entwicklung und Produktion unseres eigenen Ladecontrollers.
Cyber Physical Test System (CPTS)
Low-cost Prüf- und Testverfahren für eingebettete Systeme mit Cloud-Anbindung
Embedded Systems sind in der Vergangenheit oft durch die elektrische Funktionalität bestimmt worden. Der Produktionstest wurde direkt in der Fertigungslinie durch eine elektrische bzw. optische Prüfung realisiert (AOI oder z.B. ICT), meist durch ein stand-alone-Prüfgerät. Diese Geräte sind teuer, aufwändig in der Bedienung und verfügen über keine Cloudanbindung. Eine einfache, kostengünstige und zumindest teilweise standardisierte Lösung für den Produktionstest eingebetteter Systeme mit mittlerer bzw. geringer Komplexität sowohl stand-alone als auch im Endprodukt fehlt. Dieser Bedarf soll durch das zu entwickelnde Cyber Physical Test System (CPTS) adressiert werden. Das System besteht aus einer standardisierten, einfachen „Testmaus“, die das Device-Under-Test mit Testprogrammen bespielt und die Testdurchführung steuert, Anbaumodulen für standardisierte oder produktspezifische Tests, einer Anbindung über das Internet an eine Test-Cloud und einer Benutzerschnittstelle, z.B. in Form eines Tablets.
EMEL – Energiemanagement in metropolitanen eMobility-Ladeinfrastrukturen
Im Zuge des beschriebenen Projekts wird eine Systemlösung für die Einbindung von Ladepunkten bzw. Ladeinfrastrukturen in metropolitane Energiemanagementsysteme erarbeitet und prototypisch implementiert. Dabei werden drei relevante Szenarien adressiert: die Einbindung eines Ladepunktes ins Smart Home (zuhause laden), in Smart Grids (laden im öffentlichen Raum) sowie in Smart Factories (laden am Arbeitsplatz).
Rolle von contech: Die CP contech electronic GmbH verantwortet die Entwicklung des Ladesteuergeräts (für Ladepunkte) mit der entsprechenden Gateway-Funktionalität für die Einbindung in die drei Zielszenarien.
progressivKI – Modulare KI-Plattform für KFZ-Anwendungen
Um Entwurfsprozesse für zukünftige KFZ-Elektroniksysteme optimal zu unterstützen und zu automatisieren, ist – aufgrund der deutlich zunehmenden Systemkomplexität auf dem Weg zum autonomen und elektrisch angetriebenen Fahrzeug – der Einsatz von KI-Methoden unbedingt erforderlich. Durch die KI-Nutzung könnten funktional sichere Elektroniksysteme schneller und zuverlässiger entwickelt werden. Damit soll eine deutliche Innovationsbeschleunigung erreicht werden. Ziel des Projekts progressivKI ist die Entwicklung eines generalisierten KI-gestützten Entwurfsprozesses für KFZ-Elektroniksysteme.
Rolle von contech: contech ist Mitglied des regelmäßig stattfindenden Begleitkreistreffens
KI-Marktplatz: Die digitale Plattform für KI im Engineering
Künstliche Intelligenz (KI) ist ein wichtiger Schlüssel für innovative Produktentstehungsprozesse. Die Produktentstehung ist eine zentrale Aufgabe in produzierenden Unternehmen: Der Softwareanteil steigt im digitalen Wandel stetig an und lässt die Produkte immer komplexer werden. Die Entwicklung erfordert die gebündelte Expertise unterschiedlicher Fachdisziplinen mehr denn je. KI-Anwendungen eröffnen weitreichende Potenziale, um Prozesse zu optimieren und die Leistung der produzierenden Unternehmen zu steigern. Konkret können Entwicklungskapazitäten erhöht und Entwicklungszeiten sowie spätere Herstellkosten reduziert werden. Oftmals fehlt jedoch die nötige KI-Expertise. Anbietern von KI-Lösungen fehlt wiederum oft der Zugang zu Anwender- und Domänenwissen. Eine KI-Plattform soll die Lösung sein: Mit dem KI-Marktplatz entsteht ein einzigartiges Ökosystem, welches KI-Experten, Anbieter und Anwender zusammenbringt, um das Potenzial der Künstlichen Intelligenz auszuschöpfen.
Rolle von contech: contech beteiligt sich als assoziierter Partner am KI-Marktplatz.
Ganzheitliche zirkuläre Produktentstehung für intelligente technische Systeme
Die Herstellung von mechatronischen Produkten, wie Halbleitern, zeichnet sich durch einen hohen Energiebedarf, den Einsatz von kritischen Rohstoffen und aufwändigen Fertigungsbedingungen aus. Ein Ansatz, um dieses Problem zu lösen, ist die Kreislaufwirtschaft. Diese bedeutet, dass Abfälle durch Wiederverwendung und Reparatur bestehender Produkte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, werden die Produkte wieder in ihre Ausgangsstoffe, also Rohstoffe, zerlegt, um diese wieder zu verwerten. Diesen Grundgedanken gilt es auch im Prozess der Produktentstehung umzusetzen. Dafür macht sich das Projekt ZirkuPro zum Ziel, eine Systematik zur ganzheitlichen zirkulären Produktentstehung für Intelligente Technische Systeme zu entwickeln.
Die CP contech electronic GmbH ist Konsortialpartner mit eigenem Pilotprojekt und möchte sich stärker an den Themen der Nachhaltigkeit und Zirkularität ausrichten.
Neben unserer vielfältigen Branchenexpertise sind wir offen auch ihre individuellen Projekte umzusetzen. Wenn Sie Ihre Branche daher bei uns noch nicht gefunden haben, freuen wir uns dennoch jederzeit über Ihre Kontakaufnahme!
Die Überwachung der Sicherheit von Verkehrsinfrastruktur stellt eine zentrale Aufgabe von Verkehrsnetzbetreibern dar. Oberste Priorität hat der reibungslose Verkehrsfluss unter Berücksichtigung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Das erfordert regelmäßige Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die häufig noch durch menschliche Ressourcen wahrgenommen werden – eine Aufgabe, die mit Hilfe von intelligenter Überwachungs- und Steuerungstechnik automatisiert werden kann. contech erarbeitet gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Lösung zur Verkehrsüberwachung – profitieren Sie jetzt!
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Elektrifizierung und Digitalisierung der Agrarwirtschaft steigen die Anforderungen an die eingesetzten Systeme kontinuierlich an. Vor allem Hard- und Software erhalten Einzug, was sowohl die Entwicklung als auch die Fertigung der Produkte immer komplexer werden lässt. Kundenspezifische Lösungen werden immer häufiger nachgefragt – dafür benötigt es einen Partner, der im Sinne eines Lösungsanbieteransatzes dementsprechend agieren kann. Durch das jahrelange Know-how vom sind wir sicher, dass wir der richtige Partner für Ihren Anwendungsfall sind. Sprechen Sie uns gerne an!
In der heutigen Zeit ist die Gebäudeautomation als Teil der Versorgungstechnik ein wichtiger Bestandteil des technischen Energiemanagements. Dazu gehören sämtliche Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungssysteme.
Dank unseren Erfahrungen mit Heizung-/ Klima-/ und Lüftungssteuerungen, Wärmepumpen und weiteren Komponenten zur Gebäudeautomation können wir tiefes Steuerungs-Know-how in den verschiedensten Bereichen vorweisen.
Industrieautomatisierung hat das Potenzial, die Effizienz, Qualität und Sicherheit in der Produktion zu verbessern.
Steigern Sie die Effizienz und Präzision Ihrer industriellen Prozesse mit unseren modernen Industriesteuerungen. Optimieren Sie Ihre Abläufe, minimieren Sie Ausfallzeiten und maximieren die Produktivität Ihrer Anlagen. Dank intuitiver Benutzeroberflächen und einfacher Integration können Sie Ihre Anlagen mühelos überwachen und steuern. Vertrauen Sie auf unsere bewährte Technologie, um Ihre Produktionsziele zu erreichen und Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Erleben Sie eine neue Dimension der Steuerungsleistung – leistungsstark, flexibel und zukunftssicher.
Die Geräte und Systeme in unserer realen Umgebung werden zunehmend mit Hilfe eingebetteter Soft- und Hardware ausgestattet. Es werden Nutzerdaten erfasst und ausgewertet, wodurch völlig neue digitale Dienste zur Verfügung stehen.
Es eröffnen sich neue Anwendungsmöglichkeiten – in Bereichen wie Unterhaltung, Gesundheit/Sport, Freizeit und vielen mehr. Individuelle Hard- und Softwarelösung hierfür liefert contech – und zwar auf den Anwendungsfall des Kunden zugeschnitten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen